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   FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01   

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FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01 (https://dejure.org/2004,10767)
FG Thüringen, Entscheidung vom 16.06.2004 - I 1401/01 (https://dejure.org/2004,10767)
FG Thüringen, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - I 1401/01 (https://dejure.org/2004,10767)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Grunderwerbsteuer nach dem Grundbesitzwert bei nicht vorhandener Gegenleistung; Vorhandensein einer Gegenleistung bei Entrichtung des symbolischen Kaufpreises von 1 DM; Bereicherung des Bedachten als Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuer bei symbolischem Kaufpreis von 1 DM; Ausschluss einer Schenkung bei fehlendem Willen zur Freigebigkeit; Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer bei symbolischem Kaufpreis von 1 DM - Ausschluss einer Schenkung bei fehlendem Willen zur Freigebigkeit - Grunderwerbsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 63
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.03.1994 - II R 59/92

    Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )

    Auszug aus FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01
    Diese geschah unentgeltlich, das heißt, dass der Empfänger, hier die Klägerin, auf die Leistung des Zuwendenden, der BvS, keinen Rechtsanspruch hatte und die Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung des Empfängers verknüpft war (vgl hierzu BFH-Urteil vom 2. März 1994 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 366 ) Damit liegen die objektiven Merkmale einer Schenkung vor.

    Auf Seiten der Veräußerin (BvS) fehlte jedoch als subjektives Merkmal der Wille zur Freigebigkeit Welche subjektiven Elemente eine Schenkung im Sinne der § 3 Nr. 2 GrEStG , § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aufweisen muss, ist allerdings umstritten Nach dem BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92 (a.a.O.) besteht der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung nur im (einseitigen) Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit.

  • BFH, 07.12.1994 - II R 9/92

    Bemessungsgrundlage bei symbolischem Grundstückskaufpreis von 1,- DM

    Auszug aus FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01
    Der Betrag von 1 DM ist angesichts des im Streitfall vorliegenden Grundstückswertes lediglich symbolisch zu verstehen (vgl dazu grundlegend BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1995, 268 und BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 578).

    Wenn ein Veräußerer bei fachkundiger Bewertung des Grundbesitzes zu dem Schluss kommt, dass er von dem Erwerber keinen Preis für sein Grundstuck erzielen wird und im Grunde froh sein kann, dass der Erwerber seinerseits auf eine Zuzahlung zum Ausgleich der mit dem Grundstück verbundenen Erschwernisse verzichtet, so ergibt sich eine Einigung auf "niedrigstem gemeinsamem Nenner" (so das FG Mecklenburg-Vorpommern), bei der ein gleichwohl benannter "Kaufpreis" keine Gegenleistung darstellt, also keine "Leistung, die ein Erwerber als Entgelt für den Erwerb eines Grundstucks gewahrt oder ein Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstucks empfängt" (so die Definition der ständigen Rechtsprechung, vgl etwa BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186 ) Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht auf den vom FG Mecklenburg-Vorpommern als ausschlaggebend angesehenen Unterschied zu dem im BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 II R 9/92 (a.a.O.) entschiedenen Fall an, wonach dort das mit 1 DM erworbenen Betriebsgrundstück einen "nicht unbeträchtlichen Wert" in beweglichem und unbeweglichem Betriebsvermögen verkörpert habe, so dass der vereinbarte Kaufpreis allem deshalb keinen ernsthaften Gegenleistungscharakter gehabt habe.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.06.1998 - 1 K 212/96

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer; Bemessung der

    Auszug aus FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01
    Die Klägerin wies weiterhin darauf hin, dass auch nach dem Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juni 1998 (Aktenzeichen 1 K 212/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 1352) in einer Gegenleistung von 1 DM kein symbolischer Kaufpreis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu sehen sei, wenn der Verkehrswert des Grundstucks negativ sei.

    Der Senat teilt nicht die Auffassung, die in dem von der Klägerin herangezogen Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juni 1998 1 K 212/96 (a.a.O.) vertreten wird, dass ein Kaufpreis von 1 DM als Gegenleistung angesetzt werden könne (zustimmend aber Hofmann, GrEStG , 7 Aufl., § 8 Rdnr 30, und Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG , 2 Aufl., § 8 Rz 4).

  • BFH, 29.10.1997 - II R 60/94

    Zuwendungen bei Geschäftsbeziehungen

    Auszug aus FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01
    Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94 (BStBl II 1997, 832 ) entschieden, dass im Bereich geschäftlicher Beziehungen die subjektiven Elemente der Freigebigkeit nicht vorliegen, wenn der Zuwendende die Bereicherung des Zuwendungsempfängers allem um eigener geschäftlicher Vorteile willen vornimmt.
  • BFH, 06.12.1989 - II R 95/86

    Wert der Gegenleistung beim Erwerb eines Grundstücks "zum Buchwert"

    Auszug aus FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01
    Wenn ein Veräußerer bei fachkundiger Bewertung des Grundbesitzes zu dem Schluss kommt, dass er von dem Erwerber keinen Preis für sein Grundstuck erzielen wird und im Grunde froh sein kann, dass der Erwerber seinerseits auf eine Zuzahlung zum Ausgleich der mit dem Grundstück verbundenen Erschwernisse verzichtet, so ergibt sich eine Einigung auf "niedrigstem gemeinsamem Nenner" (so das FG Mecklenburg-Vorpommern), bei der ein gleichwohl benannter "Kaufpreis" keine Gegenleistung darstellt, also keine "Leistung, die ein Erwerber als Entgelt für den Erwerb eines Grundstucks gewahrt oder ein Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstucks empfängt" (so die Definition der ständigen Rechtsprechung, vgl etwa BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186 ) Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht auf den vom FG Mecklenburg-Vorpommern als ausschlaggebend angesehenen Unterschied zu dem im BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 II R 9/92 (a.a.O.) entschiedenen Fall an, wonach dort das mit 1 DM erworbenen Betriebsgrundstück einen "nicht unbeträchtlichen Wert" in beweglichem und unbeweglichem Betriebsvermögen verkörpert habe, so dass der vereinbarte Kaufpreis allem deshalb keinen ernsthaften Gegenleistungscharakter gehabt habe.
  • BFH, 06.12.1995 - II R 46/93

    Restaurierungsverpflichtung des Erbbauberechtigten

    Auszug aus FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01
    Der Betrag von 1 DM ist angesichts des im Streitfall vorliegenden Grundstückswertes lediglich symbolisch zu verstehen (vgl dazu grundlegend BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1995, 268 und BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 578).
  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

    Letztlich gilt für die staatliche Neutralität bei der Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zwischen den vertragsschließenden kirchlichen KöR nichts anderes als bei der Aufgabenübertragung zwischen einer politischen und einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder umgekehrt (vgl. FG München vom 10. März 2004 4 K 2439/03, EFG 2005, 63).

    - Übertragung eines kirchlichen Kindergartengrundstücks mit darauf stehendem und betriebenem Kindergarten auf eine politische Gemeinde, die ohne Übernahme abstrakter Aufgaben oder Funktionen der übertragenden Kirche nur die Aufgabe des konkreten Kindergartenbetriebs im Rahmen ihrer eigenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe übernimmt (FG München vom 10. März 2004 4 K 2439/03, EFG 2005, 63; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. A., § 4 Rd. 13; Franz in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 4 Rd. 9) oder.

    Für einen konkret grundstücksbezogenen vertraglichen Aufgabenübergang genügt es, dass dieser sich aus dem Vertragszusammenhang ergibt, wie hier durch ausdrückliche, mindestens als Geschäftsgrundlage geltende Regelung; eine Verpflichtungsform oder die Festlegung von Sanktionen sind zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Vertragsparteien nicht erforderlich (vgl. FG München vom 10. März 2004 4 K 2439/03, EFG 2005, 63; FG Köln vom 30. Oktober 1980 XI (VI) 318/75 Verk, EFG 1981, 255 f.).

    a) Die Veranlassung setzt keine gesetzliche oder öffentlich-rechtliche Regelung des Aufgabenübergangs voraus; der Zusammenhang der Grundstücksübertragung mit dem Aufgabenübergang kann sich auch - wie hier - aus dem Rechtsgeschäft ergeben (FG München vom 10. März 2004 4 K 2439/03, EFG 2005, 63; FG Köln vom 30. Oktober 1980 XI(VI) 318/75 Verk, EFG 1981, 255; Franz in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 4 Rd. 8, 12; Weilbach, GrEStG, § 4 Rd. 8; vgl. Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. A., § 4 Rd. 12, 16).

  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 74/12

    Übertragung der Trägerschaft eines kirchlichen Kindergartens als Aufgabenübertrag

    Die Unterhaltung eines kirchlichen Kindergartens ist eine (kirchlich-) öffentlich-rechtliche Aufgabe (FG München, Urteil vom 10.03.2004 4 K 2439/03, EFG 2005, 63).
  • FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12

    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Übertragung von Grundbesitz durch Gemeinde

    Mit Urteil vom 10.03.2004 4 K 2439/03 (EFG 2005, 63) entschied das FG München, dass ein Grundstückserwerb nach § 4 Nr. 1 GrEStG begünstigt ist, der anlässlich des Überganges des Betriebs eines Kindergartens von einer Kirchenstiftung auf eine erfolgt; gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayKiG (gültig bis 31.07.2005) hat dort die Aufgabe des Kindergartenbetriebes durch die originär verpflichtete Kirchenstiftung - als Ersatzträgerin (Hofmann, GrEStG, 9. Auflage 2010, § 4 Rn. 4) - diesen Betrieb der dazu zunächst nur subsidiär verpflichteten zur selbst zu erfüllenden Pflichtaufgabe werden lassen.
  • FG Hamburg, 29.12.2008 - 3 K 128/08

    Grunderwerbsteuer: Gebäudesanierung und Einbringung in eigene Stiftung keine

    Unter den genannten Umständen stellen Grundbesitzwert oder Verkehrswert keine Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG dar (vgl. insges. BFH vom 12. Juli 2006 II R 65/04, UVR 2006, 354, BFH/NV 2006, 2128 m.w.N., i.V.m. Sachverhalt Vorinstanz Thüringer FG vom 16. Juni 2004 I 1401/01, EFG 2005, 63, [...]; FG Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juni 1998 1 K 212/96, EFG 1998, 1352).
  • FG Brandenburg, 10.05.2005 - 3 K 1500/02

    Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage bei Unternehmenskauf zu symbolischem

    Bestehen andererseits keine Anhaltspunkte für eine (gemischte) Schenkung, da zumindest ein Schenkungswille nicht gegeben ist (vergleiche §§ 7, 11 des streitigen Vertrages; siehe auch Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 16.06.2004 I 1401/01 Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 63 ; s. auch Haufe - Index 12 93 464), fehlt es nach alledem an einer Gegenleistung.
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   FG München, 10.03.2004 - 4 K 2439/03   

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FG München, 10.03.2004 - 4 K 2439/03 (https://dejure.org/2004,26621)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Grunderwerbssteuer bei Übertragung des Grundbesitzes auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts; Kauf eines Kindergartengrundstücks als nicht begünstigte privatrechtliche Grundstücksübertragung im Rahmen eines Trägerwechsels

  • datenbank.nwb.de

    Kindergartenübernahme samt Grundstück durch Gemeinde § 4 Abs. 1 GrEStG - Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG - Grunderwerbsteuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 63
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

    Letztlich gilt für die staatliche Neutralität bei der Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zwischen den vertragsschließenden kirchlichen KöR nichts anderes als bei der Aufgabenübertragung zwischen einer politischen und einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder umgekehrt (vgl. FG München vom 10. März 2004 4 K 2439/03, EFG 2005, 63).

    - Übertragung eines kirchlichen Kindergartengrundstücks mit darauf stehendem und betriebenem Kindergarten auf eine politische Gemeinde, die ohne Übernahme abstrakter Aufgaben oder Funktionen der übertragenden Kirche nur die Aufgabe des konkreten Kindergartenbetriebs im Rahmen ihrer eigenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe übernimmt (FG München vom 10. März 2004 4 K 2439/03, EFG 2005, 63; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. A., § 4 Rd. 13; Franz in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 4 Rd. 9) oder.

    Für einen konkret grundstücksbezogenen vertraglichen Aufgabenübergang genügt es, dass dieser sich aus dem Vertragszusammenhang ergibt, wie hier durch ausdrückliche, mindestens als Geschäftsgrundlage geltende Regelung; eine Verpflichtungsform oder die Festlegung von Sanktionen sind zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Vertragsparteien nicht erforderlich (vgl. FG München vom 10. März 2004 4 K 2439/03, EFG 2005, 63; FG Köln vom 30. Oktober 1980 XI (VI) 318/75 Verk, EFG 1981, 255 f.).

    a) Die Veranlassung setzt keine gesetzliche oder öffentlich-rechtliche Regelung des Aufgabenübergangs voraus; der Zusammenhang der Grundstücksübertragung mit dem Aufgabenübergang kann sich auch - wie hier - aus dem Rechtsgeschäft ergeben (FG München vom 10. März 2004 4 K 2439/03, EFG 2005, 63; FG Köln vom 30. Oktober 1980 XI(VI) 318/75 Verk, EFG 1981, 255; Franz in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 4 Rd. 8, 12; Weilbach, GrEStG, § 4 Rd. 8; vgl. Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. A., § 4 Rd. 12, 16).

  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 74/12

    Übertragung der Trägerschaft eines kirchlichen Kindergartens als Aufgabenübertrag

    Die Unterhaltung eines kirchlichen Kindergartens ist eine (kirchlich-) öffentlich-rechtliche Aufgabe (FG München, Urteil vom 10.03.2004 4 K 2439/03, EFG 2005, 63).
  • FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1315/12

    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Übertragung von Grundbesitz durch Gemeinde

    Mit Urteil vom 10.03.2004 4 K 2439/03 (EFG 2005, 63) entschied das FG München, dass ein Grundstückserwerb nach § 4 Nr. 1 GrEStG begünstigt ist, der anlässlich des Überganges des Betriebs eines Kindergartens von einer Kirchenstiftung auf eine erfolgt; gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayKiG (gültig bis 31.07.2005) hat dort die Aufgabe des Kindergartenbetriebes durch die originär verpflichtete Kirchenstiftung - als Ersatzträgerin (Hofmann, GrEStG, 9. Auflage 2010, § 4 Rn. 4) - diesen Betrieb der dazu zunächst nur subsidiär verpflichteten zur selbst zu erfüllenden Pflichtaufgabe werden lassen.
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